VEREIN DER FREUNDE DES HENDRIK-KRAEMER-HAUSES e.V.

 

Home
Nach oben
InDi
Anti-Mammon
Dokumentation
Sitemap
Kontakt
Suchen

Grundüberzeugungen
Arbeitsfelder
Niederl. Gemeinde
Ökumen. Herberge
Veranstaltungen
Freitag-Gespräch
Filmabend
Lesefrüchte …
Rundbriefe
Hendrik Kraemer
H. Kraemer (e)
Bé Ruys
Bé Ruys (nl)
Spenden
Donations (e)

Spenden

Sie können etwas spenden ...

Die Finanzierung unserer Arbeit erfolgt vor allem durch Spenden unserer Freunde und Sympathisanten. Wir hoffen, dass wir auch in Zukunft mit dieser Unterstützung werden rechnen können.

Juristischer Träger unserer Arbeit ist der Verein der Freunde des Hendrik-Kraemer-Hauses e.V. Er wurde vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Damit können wir eine Spendenbescheinigungen ausstellen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie bei einer Überweisung Ihre Adresse vollständig und deutlich angeben.

Bankverbindung des HKH

Hendrik-Kraemer-Haus
Nr. 0041830107,  BLZ 100 100 10
IBAN DE78 1001 0010 0041 8301 07
BIC PBNKDEFF

Stiftung Hendrik-Kraemer-Haus

Anlässlich des 75. Geburtstages von Bé Ruys wurden Geldmittel für eine  Stiftung gesammelt, aus deren Zinserträgen ein möglichst hoher Anteil  der Mietkosten - zunächst für das Haus in der Limonenstraße, jetzt für  unsere Räume in der Lindenstraße - gedeckt werden soll. Im Dezember  2003 wurde die "Stiftung Hendrik-Kraemer-Haus", die diese Beträge seither verwaltet,  auch juristisch selbständig. Zur Zeit decken die Überschüsse, die dem  Verein "Freunde des Hendrik-Kraemer-Hauses e.V." zufließen, etwa die Kaltmiete der Wohnräume. Spenden, die unmittelbar dem Verein zugedacht werden,  kommen damit vorrangig dem Programm und den Menschen zugute.

Wer das Stiftungsvermögen aufstocken möchte, um die Arbeit langfristig  zu sichern, wird gebeten, einen Betrag als "Zustiftung" auf das Konto "Stiftung Hendrik-Kraemer-Haus", Konto-Nr. 720879 bei der Evangelischen  Darlehnsgenossenschaft, Bankleitzahl 210 602 37  IBAN: DE89 2106 0237 0000 7208 79  BIC: GENODEF1EDG, zu überweisen. Für derartige Zahlungen können die besonderen Steuervergünstigungen, die der Gesetzgeber für Zuwendungen an Stiftungen beschlossen hat, in Anspruch genommen werden.

zuletzt bearbeitet: 17.12.2009